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                                         Neue Krankentransport-Richtlinien



Für Fahrkosten zur ambulanten Behandlung gelten ab dem 1. Januar 2004 neue
Richtlinien. Der Kreis derjenigen, für welche die Krankenkasse die Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung übernimmt, läßt sich grob in drei Gruppen einteilen:

1. Gruppe
Der Patient wird mit einem grunderkrankungsbedingten Therapieschema behandelt, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist und die Behandlung selbst oder der Krankheitsverlauf beeinträchtigen den Patienten so, dass eine Beförderung zur Verhinderung von Lebens- und Gesundheitsgefahren unerlässlich ist.

  • Diese beiden Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt bei
  • Fahrten zur Dialysebehandlung,
  • Fahrten zur Strahlentherapie und
  • Fahrten zur Chemotherapie,


aber auch vergleichbare Grunderkrankungen fallen darunter.


2. Gruppe
Der Patient ist mobilitätseingeschränkt und legt
einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder
einen Einstufungsbescheid der Pflegestufen 2 oder 3 vor.
3. Gruppe
Gleichgestellt der 2. Gruppe sind Patienten auch ohne Besitz eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Einstufungsbescheides, die vergleichbar mobilitätsbeeinträchtigt sind und einer längeren ambulanten Behandlung bedürfen.



Fragen Sie im Zweifelsfall auch immer Ihren behandelnden Arzt!




 

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