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Heute ist es mit den Preisen im Taxigeschäft mittlerweile so wie in Kairo auf dem Kamelmarkt.  Ja auch ich lasse mit mir handeln, wenn es um Fahrten nach ausserhalb geht. Innerhalb der Stadtgebiets gilt die Tarifordnung der Stadt Aschaffenburg

1 km 1,50 € -- 1 Stunde 21 €
Tarifordnung der Stadt A’burg

Beispiele:
Taxistand Friedrichstrasse (genannt Stand Kaufhalle)zum TÜV 10,-- €
Friedrichstrasse zum Goya in der Würzburger Strasse 5,-- €
Freihof nach Damm St.Michaels Kirche (Zeil) 6,20 €
Friedrichstrasse zum Asylheim Würzburger Strasse 6,70€
Freihof nach Obernau Altenbachstrasse 12,30€
Freihof in die Schurzstrasse 6,30€
Rufen Sie an, wenn Sie einen Preis wissen wollen.
Ich bin nach 16 Jahren ganz gut im Abschätzen von Entfernungen und Preisen

-Call 0174 7858285

 

 



Nach ausserhalb sind die Preise, die ich hier ins Netz gestellt hab, eine Verhandlungsbasis.

 

Call: 01747858285

 

 

§ 4 Fahrten mit zusätzlichem Aufwandszuschlag
 
(1) Abweichend von § 3 wird bei Beförderungsleistungen innerhalb des Pflichtfahrge-
bietes ein Entgelt zuzüglich zum eingeschalteten Fahrpreisanzeiger erhoben, wenn we-
der der Start noch das Ziel der Beförderungsleistung in der Betriebssitzzone des geru-
fenen Taxiunternehmers liegen und die Beförderungsfahrt auch nicht dessen Betriebs-
sitz tangiert (zusätzlicher Kilometeraufwand).
 
(2) Das Entgelt richtet sich nach der (ohne Fahrgast) zurückgelegten Wegstrecke des
Taxis vom Betriebssitz zum Einstiegsort (Anfahrt) bzw. vom Ausstiegsort des Fahr-
gastes zurück zum Betriebssitz des Taxiunternehmers (Rückfahrt).
 
(3) Das Entgelt wird anhand des Wabenplanes (Anlage) errechnet. Gezählt werden die
Waben ab der Grenze der Betriebssitzzone des gerufenen Taxiunternehmers bis zum
Einstiegsort des Fahrgastes (Anfahrt) bzw. vom Ausstiegsort (Zielort) des Fahrgastes
zurück zur Betriebssitzzone des Taxiunternehmers (Rückfahrt). Die Waben der Be-
triebssitzzone werden dabei nicht mitgezählt. Die Wabe des Einstiegs- oder Aus-
stiegsortes wird mitgezählt. Gibt es mehrere Zählmöglichkeiten, so gilt immer die mit
der geringsten Wabenzahl. Werden bei der An- oder Rückfahrt unterschiedlich viele
Waben gezählt, so wird dem Kostenzuschlag immer die geringere Wabenzahl zugrunde
gelegt.
 
(4) Das Wabenentgelt wird über den Fahrpreisanzeiger (Zuschlagstaste) dem bereits
angezeigten Fahrpreis hinzugerechnet.
 
(5) Eine Wabe umfasst grundsätzlich das Gebiet der/des darin liegenden Ge-
meinde/Ortsteils. 

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