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Verordnung der Stadt Aschaffenburg über den Taxitarif (Taxitarifordnung) Vom 09.03.2007 (amtlich bekannt gemacht am 22.06.2007) Aufgrund von § 51 Abs. 1 Sätze 1 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 (BGBl I S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufas- sung vom 8. August 1990 (BGBl I S. 1690) und § 31 der Verordnung über Zuständig- keiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) i. d. F. vom 22.12.1998 (GVBl S. 1025), zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.03.2006 (GVBl S. 159) i. V. m. Art. 9 Abs. 1 Ge- meindeordnung, und Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Lan- desstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1996 (GVBl. S. 222), erlässt die Stadt Aschaffenburg folgende Verordnung: § 1 Geltungsbereich, Pflichtfahrgebiet (1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und –bedingungen gelten für Taxiunternehmen mit Betriebssitz Aschaffenburg, die innerhalb des Pflicht- fahrgebietes eine Beförderung mit Taxen vornehmen. (2) Das Pflichtfahrgebiet im Sinne des § 47 Abs. 4 PBefG umfasst das gesamte Gebiet der Stadt Aschaffenburg und des Landkreises Aschaffenburg. § 2 Betriebssitzzone, Bereithaltung Die Taxiunternehmen mit Betriebssitz in Aschaffenburg dürfen sich nur in der ihrem Betriebssitz farbig zugehörigen Betriebssitzzone entsprechend dem Wabenplan (An- lage) bereithalten. § 3 Regelfahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes Beförderungsleistungen mit Taxen sind mit Fahrpreisanzeiger (Taxameter) durchzu- führen für Fahrten - innerhalb des Stadtgebietes Aschaffenburg - vom Stadtgebiet Aschaffenburg zu einem anderen Ziel in der Stadt Aschaffenburg oder im Landkreis Aschaffenburg - von einem Ort im Landkreis Aschaffenburg in bzw. durch das Stadtgebiet Aschaffenburg - beim Abwinken eines Taxis außerhalb des Betriebssitzes. Für diese Fahrten darf der Fahrpreisanzeiger erst am Einstiegsort des Fahrgastes ein- geschaltet werden (freie Anfahrt). Der Fahrgast ist unverzüglich von der Ankunft des Taxis zu verständigen.
§ 4 Fahrten mit zusätzlichem Aufwandszuschlag (1) Abweichend von § 3 wird bei Beförderungsleistungen innerhalb des Pflichtfahrge- bietes ein Entgelt zuzüglich zum eingeschalteten Fahrpreisanzeiger erhoben, wenn we- der der Start noch das Ziel der Beförderungsleistung in der Betriebssitzzone des geru- fenen Taxiunternehmers liegen und die Beförderungsfahrt auch nicht dessen Betriebs- sitz tangiert (zusätzlicher Kilometeraufwand). (2) Das Entgelt richtet sich nach der (ohne Fahrgast) zurückgelegten Wegstrecke des Taxis vom Betriebssitz zum Einstiegsort (Anfahrt) bzw. vom Ausstiegsort des Fahr- gastes zurück zum Betriebssitz des Taxiunternehmers (Rückfahrt). (3) Das Entgelt wird anhand des Wabenplanes (Anlage) errechnet. Gezählt werden die Waben ab der Grenze der Betriebssitzzone des gerufenen Taxiunternehmers bis zum Einstiegsort des Fahrgastes (Anfahrt) bzw. vom Ausstiegsort (Zielort) des Fahrgastes zurück zur Betriebssitzzone des Taxiunternehmers (Rückfahrt). Die Waben der Be- triebssitzzone werden dabei nicht mitgezählt. Die Wabe des Einstiegs- oder Aus- stiegsortes wird mitgezählt. Gibt es mehrere Zählmöglichkeiten, so gilt immer die mit der geringsten Wabenzahl. Werden bei der An- oder Rückfahrt unterschiedlich viele Waben gezählt, so wird dem Kostenzuschlag immer die geringere Wabenzahl zugrunde gelegt. (4) Das Wabenentgelt wird über den Fahrpreisanzeiger (Zuschlagstaste) dem bereits angezeigten Fahrpreis hinzugerechnet. (5) Eine Wabe umfasst grundsätzlich das Gebiet der/des darin liegenden Ge- meinde/Ortsteils. § 5 Beförderungspreis (1) Der Beförderungspreis setzt sich ohne Unterscheidung nach Tag- und Nachtzeit sowie der Zahl der jeweils zu befördernden Personen zusammen a) aus dem Grundpreis b) aus dem Entgelt für die Beförderungsstrecke (Kilometerpreis) c) aus dem Wartezeitpreis d) und aus den Zuschlägen. (2) Der Taxifahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nicht etwas anderes bestimmt. (3) Vom Fahrgast kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden. (4) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung, die den Richtlinien der jeweils gül- tigen Steuergesetze entspricht, auszustellen. § 6 Mindestfahrpreis (1) Der Grundpreis (Bestandteil des Mindestfahrpreises) beträgt 2,50 Euro. Der Mindestfahrpreis beträgt unter Einschluss einer Wegstrecke von 76,92 m 2,60 Euro. (2) Wird ein Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Fahrgast den durch die Fahrt entstandenen Fahrpreis zu ersetzen, mindestens jedoch 5 Euro.
§ 7 Kilometerpreis Es kommen je 76,92 m angefangene Wegstrecke 0,10 Euro zur Anrechnung. Dies ist ein Kilometerpreis von 1,30 Euro. § 8 Wartezeitpreis Bei Wartezeiten während des Beförderungsvertrages (vom Fahrgast veranlasst bzw. verkehrsbedingt bei Unterschreitung der Mindestfahrgeschwindigkeit) kommen alle 17,14 Sekunden 0,10 Euro zur Anrechnung (eine Stunde = 21,00 Euro). Die Kosten sind im angezeigten Fahrpreis des Fahrpreisanzeigers mit enthalten. § 9 Zuschläge Nachfolgende Zuschläge sind über den Fahrpreisanzeiger (Zuschlagstaste) dem bereits angezeigten Fahrpreis hinzuzurechnen: (1) Großraum-Limousine: Bei Anforderung oder ab dem 5. Fahrgast je Fahrt 5,00 Euro. (2) Aufwandszuschlag je Wabe (siehe § 4 und Wabenplan) 5,00 Euro (3) Die Maximalsumme der Zuschläge darf 55,00 Euro nicht übersteigen. § 10 Fahrpreisanzeiger (1) Beförderungsfahrten sind mit eingeschaltetem, geeichtem Fahrpreisanzeiger auszu- führen. Es darf nur der auf ihm ausgewiesene Fahrpreis gefordert werden. (2) Bei der Anfahrt zum Fahrgast darf der Fahrpreisanzeiger erst nach Meldung des Fahrers beim Fahrgast eingeschaltet werden. (3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ist der tarifmäßige Beförderungspreis nach der durchfahrenen Strecke zu berechnen. (4) Taxiunternehmer und -fahrer sind verpflichtet, einen schadhaften Fahrpreisanzeiger unverzüglich in Stand setzen zu lassen. § 11 Beförderungspflicht Innerhalb des in § 1 festgesetzten Pflichtfahrgebietes besteht Beförderungspflicht. § 12 Genehmigungspflicht bei Sondervereinbarungen Sondervereinbarungen über die Beförderungsentgelte und über die Beförderungsbe- dingungen im Pflichtfahrgebiet sind möglich, wenn sie zuvor von der Stadt Aschaffen- burg genehmigt worden sind. § 13 Mitführen der Taxitarifordnung Eine Farbkopie der Taxitarifordnung in der jeweils gültigen Fassung ist in jedem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
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