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Verordnung der Stadt Aschaffenburg über den Taxitarif (Taxitarifordnung)
Vom 09.03.2007
(amtlich bekannt gemacht am 22.06.2007)
 
 
Aufgrund von § 51 Abs. 1 Sätze 1 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
vom 21. März 1961 (BGBl I S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufas-
sung vom 8. August 1990 (BGBl I S. 1690) und § 31 der Verordnung über Zuständig-
keiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) i. d. F. vom 22.12.1998 (GVBl S. 1025), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 08.03.2006 (GVBl S. 159) i. V. m. Art. 9 Abs. 1 Ge-
meindeordnung, und Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das
Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Lan-
desstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni
1996 (GVBl. S. 222), erlässt die Stadt Aschaffenburg folgende Verordnung:
 
 
§ 1 Geltungsbereich, Pflichtfahrgebiet
 
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und –bedingungen
gelten für Taxiunternehmen mit Betriebssitz Aschaffenburg, die innerhalb des Pflicht-
fahrgebietes eine Beförderung mit Taxen vornehmen.
 
(2) Das Pflichtfahrgebiet im Sinne des § 47 Abs. 4 PBefG umfasst das gesamte Gebiet
der Stadt Aschaffenburg und des Landkreises Aschaffenburg.
 
 
§ 2 Betriebssitzzone, Bereithaltung
 
Die Taxiunternehmen mit Betriebssitz in Aschaffenburg dürfen sich nur in der ihrem
Betriebssitz farbig zugehörigen Betriebssitzzone entsprechend dem Wabenplan (An-
lage) bereithalten.
 
 
§ 3 Regelfahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes
 
Beförderungsleistungen mit Taxen sind mit Fahrpreisanzeiger (Taxameter) durchzu-
führen für Fahrten
-  innerhalb des Stadtgebietes Aschaffenburg
-  vom Stadtgebiet Aschaffenburg zu einem anderen Ziel in der Stadt Aschaffenburg
oder im Landkreis Aschaffenburg
-  von einem Ort im Landkreis Aschaffenburg in bzw. durch das  Stadtgebiet
Aschaffenburg
-  beim Abwinken eines Taxis außerhalb des Betriebssitzes.
 
Für diese Fahrten darf der Fahrpreisanzeiger erst am Einstiegsort des Fahrgastes ein-
geschaltet werden (freie Anfahrt). Der Fahrgast ist unverzüglich von der Ankunft des
Taxis zu verständigen.
 
 

§ 4 Fahrten mit zusätzlichem Aufwandszuschlag
 
(1) Abweichend von § 3 wird bei Beförderungsleistungen innerhalb des Pflichtfahrge-
bietes ein Entgelt zuzüglich zum eingeschalteten Fahrpreisanzeiger erhoben, wenn we-
der der Start noch das Ziel der Beförderungsleistung in der Betriebssitzzone des geru-
fenen Taxiunternehmers liegen und die Beförderungsfahrt auch nicht dessen Betriebs-
sitz tangiert (zusätzlicher Kilometeraufwand).
 
(2) Das Entgelt richtet sich nach der (ohne Fahrgast) zurückgelegten Wegstrecke des
Taxis vom Betriebssitz zum Einstiegsort (Anfahrt) bzw. vom Ausstiegsort des Fahr-
gastes zurück zum Betriebssitz des Taxiunternehmers (Rückfahrt).
 
(3) Das Entgelt wird anhand des Wabenplanes (Anlage) errechnet. Gezählt werden die
Waben ab der Grenze der Betriebssitzzone des gerufenen Taxiunternehmers bis zum
Einstiegsort des Fahrgastes (Anfahrt) bzw. vom Ausstiegsort (Zielort) des Fahrgastes
zurück zur Betriebssitzzone des Taxiunternehmers (Rückfahrt). Die Waben der Be-
triebssitzzone werden dabei nicht mitgezählt. Die Wabe des Einstiegs- oder Aus-
stiegsortes wird mitgezählt. Gibt es mehrere Zählmöglichkeiten, so gilt immer die mit
der geringsten Wabenzahl. Werden bei der An- oder Rückfahrt unterschiedlich viele
Waben gezählt, so wird dem Kostenzuschlag immer die geringere Wabenzahl zugrunde
gelegt.
 
(4) Das Wabenentgelt wird über den Fahrpreisanzeiger (Zuschlagstaste) dem bereits
angezeigten Fahrpreis hinzugerechnet.
 
(5) Eine Wabe umfasst grundsätzlich das Gebiet der/des darin liegenden Ge-
meinde/Ortsteils. 
 
 
§ 5 Beförderungspreis
 
(1) Der Beförderungspreis setzt sich ohne Unterscheidung nach Tag- und Nachtzeit
sowie der Zahl der jeweils zu befördernden Personen zusammen
a) aus dem Grundpreis
b) aus dem Entgelt für die Beförderungsstrecke (Kilometerpreis)
c) aus dem Wartezeitpreis
d) und aus den Zuschlägen.
 
(2) Der Taxifahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast
nicht etwas anderes bestimmt.
 
(3) Vom Fahrgast kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises
verlangt werden.
 
(4) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung, die den Richtlinien der jeweils gül-
tigen Steuergesetze entspricht, auszustellen.
 
 
§ 6 Mindestfahrpreis
 
(1) Der Grundpreis (Bestandteil des  Mindestfahrpreises) beträgt 2,50 Euro.
Der Mindestfahrpreis beträgt unter Einschluss einer Wegstrecke von 76,92 m
2,60 Euro.
 
(2) Wird ein Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Fahrgast
den durch die Fahrt entstandenen Fahrpreis zu ersetzen, mindestens jedoch 5 Euro.

§ 7 Kilometerpreis
 
Es kommen je 76,92 m angefangene Wegstrecke 0,10 Euro zur Anrechnung. Dies ist
ein Kilometerpreis von 1,30 Euro.
 
 
§ 8 Wartezeitpreis
 
Bei Wartezeiten während des Beförderungsvertrages (vom Fahrgast veranlasst bzw.
verkehrsbedingt bei Unterschreitung der Mindestfahrgeschwindigkeit) kommen alle
17,14 Sekunden 0,10 Euro zur Anrechnung (eine Stunde = 21,00 Euro). Die Kosten
sind im angezeigten Fahrpreis des Fahrpreisanzeigers mit enthalten.
 
 
§ 9 Zuschläge
 
Nachfolgende Zuschläge sind über den Fahrpreisanzeiger (Zuschlagstaste) dem bereits
angezeigten Fahrpreis hinzuzurechnen:
 
(1) Großraum-Limousine: Bei Anforderung  oder ab dem 5. Fahrgast je Fahrt
5,00 Euro.
 
(2) Aufwandszuschlag je Wabe (siehe § 4 und Wabenplan) 5,00 Euro
 
(3) Die Maximalsumme der Zuschläge darf 55,00 Euro nicht übersteigen.
 
 
§ 10 Fahrpreisanzeiger
 
(1) Beförderungsfahrten sind mit eingeschaltetem, geeichtem Fahrpreisanzeiger auszu-
führen. Es darf nur der auf ihm ausgewiesene Fahrpreis gefordert werden.
 
(2) Bei der Anfahrt zum Fahrgast darf der Fahrpreisanzeiger erst nach Meldung des
Fahrers beim Fahrgast eingeschaltet werden.
 
(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ist der tarifmäßige Beförderungspreis nach
der durchfahrenen Strecke zu berechnen.
 
(4) Taxiunternehmer und -fahrer sind verpflichtet, einen schadhaften Fahrpreisanzeiger
unverzüglich in Stand setzen zu lassen.
 
 
§ 11 Beförderungspflicht
 
Innerhalb des in § 1 festgesetzten Pflichtfahrgebietes besteht Beförderungspflicht.
 
 
§ 12 Genehmigungspflicht bei Sondervereinbarungen
 
Sondervereinbarungen über die Beförderungsentgelte und über die Beförderungsbe-
dingungen im Pflichtfahrgebiet sind möglich, wenn sie zuvor von der Stadt Aschaffen-
burg genehmigt worden sind.
 
 
§ 13 Mitführen der Taxitarifordnung
 
Eine Farbkopie der Taxitarifordnung in der jeweils gültigen Fassung ist in jedem Taxi
mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

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